AGB

Allgemeine Reisebedingungen

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden wirk­samer Bestandteil des zwischen Ihnen und Fahr­ten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gemeinnützige GmbH (FFA) geschlossenen Vertrages zur Teilnahme an einer Jugendfreizeit. FFA ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und bietet Maßnahmen der Jugendhilfe an. Im Folgenden werden diese als Reise bezeichnet, da der Gesetzgeber dies so vorsieht.

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bieten Sie den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elek­tronischem Wege (online, E-Mail) erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die Reisebestätigung, die Ihnen von FFA zuschickt wird, zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der An­meldung ab, so liegt ein neues Angebot von FFA  vor, an das FFA für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie FFA innerhalb dieser zehn Tage die Annahme erklären.

2. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Reise verwendet. FFA gibt ohne die ausdrückliche Zustim­mung des Reisenden keine Daten an andere Personen weiter, die nicht mit der Reise in Zusammenhang stehen.

3. Bezahlung

Nach dem Gesetz muss der Reisende Zahlungen und Anzahlungen nur nach Aushändigung eines Siche­rungs­scheins leisten. Dieser Sicherungsschein be­zeugt, dass der Veranstalter den Reisenden gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Reiseveran­stalters versichert hat. FFA händigt dem Teilnehmer diesen Sicherungsschein  mit den Reiseunterlagen aus. Die vollständigen Reiseunterlagen werden dem Rei­senden von FFA nach Eingang der Restzahlung aus­gehändigt. Bei nicht vollständiger Bezahlung in­ner­halb der Fristen kann FFA die Teilnahme verweigern.

 4. Leistungen

Welche Leistungen die gebuchte Reise umfasst, ergibt sich aus den Beschreibungen auf der Homepage von FFA, den verteilten Prospekten, Katalogen und Pla­katen, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen und Ergänzungen dieser Leistungsbeschreibung bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von FFA. Vermittelt FFA dem Reiseteilnehmer eine Reise eines fremden Veranstalters, so stellen die Angaben über diese Reise keine eigene Zusicherung von FFA dar.

II. Titel: Rechte des Teilnehmers

1. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn

Der Reisende kann jederzeit (egal aus welchem Grund) vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FFA. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich (durch eingeschriebenen Brief oder auf elektronischem Wege) an FFA zu schicken, damit der Reisende im Zweifel beweisen kann, dass er die Rücktrittserklärung abgeschickt hat. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann FFA eine Entschädigung für die getrof­fenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlan­gen. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zah­len, wenn sich der Reisende nicht rechtzeitig oder ohne die erforderlichen Dokumente (z.B. Reisepass), zu den mit den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet.

Bei Rücktritt fallen folgende Kosten (Angaben in Prozent des Reisepreises) an

  • Bis 45. Tag vor Antritt: 10%, mind. 25€
  • Bis 35.  Tag: 20%
  • 34. bis 22. Tag: 30%
  • 21. bis 15. Tag: 50%
  • 14. bis 7. Tag: 75%
  • 6. bis 1. Tag: 90%
  • Absage am Tag d. Reiseantritts: 100%

Bei Flugreisen beträgt die Stornogebühr unabhängig vom Buchungsdatum immer 100%.

Die Entschädigung berechnet sich für jeden zurück­getretenen Teilnehmer jeweils aus dem Reiseendpreis.

FFA empfiehlt in allen Fällen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Diese kann bei Buchung einer Veranstaltung optional abgeschlossen werden. Leistungserbringer ist die HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.

2. Umbuchung und Vertragsübertragung

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. FFA kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder be­hörd­liche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine an­dere Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Teilnehmer als Gesamtschuldner für den Teil­nehmer­beitrag und die durch den Eintritt des Dritten entste­hen­den Mehrkosten. Die durch den Wechsel ent­ste­hen­den Mehrkosten gehen zu Lasten des Rei­sen­den, betragen jedoch mindestens 25 Euro. Auch im Falle einer Umbuchung einer Person von einer Reise auf eine andere betragen die Kosten für diese Umbuchung zzgl. zum Differenzbetrag der beiden Reisen 25 Euro Bearbeitungsgebühr, die der Kunde zu tragen hat. Die durch die Umbuchung auf eine andere Reise entstandenen Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Reisenden.

III. Titel: Rechte von FFA

1. Leistungsänderungen

FFA kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Leistungen ändern, wenn ansonsten die Durchführung der Reise gefährdet wäre und es sich nicht um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Rei­seleistung handelt. Wesentlich sind solche Leis­tun­gen, die zwingend zur Durchführung der Reise erfor­derlich sind (z.B. Tauchkurs bei einer Tauchreise etc.). Wann eine erhebliche Änderung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden.

2. Rücktritt durch FFA vor Reisebeginn

FFA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:

  • Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die ent­spre­chen­­de Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hin­ge­wiesen wird.
  • Wenn ein ordnungsgemäßer Reiseablauf nicht mehr gewährleistet werden kann.

FFA ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rück­trittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Rei­sen­de erhält in diesen Fällen den eingezahlten Reise­preis unverzüglich zurück.

3. Kündigung durch FFA während der Reise

FFA kann in folgenden Fällen nach Reiseantritt den Rei­severtrag kündigen:

  • Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise un­geachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages ge­recht­fertigt ist. In diesen Fällen sind auch die von FFA eingesetzten Fahrtenleiter zu einer Kündigung bevollmächtigt. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages obliegen die Organisation der Abreise und der Heimreise dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichem Vertreter auf dessen Kosten.
  • Wenn die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht vor­aussehbarer höherer Gewalt erheblich er­schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
  • FFA kann in diesen Fällen Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen.

IV. Titel: Haftung

1. Haftung für Fremdleistungen

a) FFA haftet nicht für Mängel im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich ver­mit­­telt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theater­be­such, Ausstellung) und die in der Reiseaus­schrei­bung aus­drück­lich als Fremdleistung gekennzeich­net werden. FFA haftet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Ver­mittlung der Leistung, nicht für die Leistungserbringung selbst.

b) Wird eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Flug, Bahnfahrt) erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugticket, Fahrschein) ausgestellt, so erbringt FFA insoweit Fremd­­leistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hin­­ge­wiesen wird. FFA haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.

2. Haftungsbeschränkungen

a) An Unternehmungen mit besonderem Risiko, wie Trek­kingtouren etc. beteiligt sich der Reisende auf eigene Gefahr. FFA haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Die Haftung von FFA für Schäden, die nicht Kör­per­schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden we­der vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FFA für einen dem Reisenden ent­stehenden Schaden allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

3. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Teilnehmer ist gesetzlich verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Zudem hat er Mängel unverzüglich dem Fahrtenleiter der entsprechenden Reise und dem Büro zur Kenntnis zu geben, damit FFA für Abhilfe sorgen kann.

4. Ausschlussfrist und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber FFA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend ma­chen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprü­che des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Ver­jä­hrung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Ver­trag nach enden sollte. Für Ansprüche aus un­er­laubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungs­regeln.

V. Titel: Schlussbestimmungen

1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

FFA steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesund­heitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. FFA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von FFA bedingt sind.

2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Rei­se­vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ge­sam­ten Reisevertrages zur Folge, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lü­cke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die der am näch­sten kommt, was diese gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, so­fern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht hätten.

3. Allgemeines

Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf Richtig­keit zu überprüfen (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

Mit dem Abschluss des Reisevertrags willigt der Rei­sende, bzw. dessen Erziehungsberechtigte zugleich in die Herstellung und Verwendung von Bildnissen seiner Person im Zusammenhang mit der Reise durch den Rei­severanstalter zu Werbezwecken ein. § 23 Kunst­urhebergesetz bleibt unberührt.

4. Gerichtsstand

Gerichtstand ist Nürnberg.

5. Veranstalter

Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gemeinnützige GmbH

Spittlertorgraben 47

90429 Nürnberg

www.fahrten-ferne-abenteuer.de

Stand: 13.12.2022