AGB
Allgemeine Reisebedingungen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden wirksamer Bestandteil des zwischen Ihnen und Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gemeinnützige GmbH (FFA) geschlossenen Vertrages zur Teilnahme an einer Jugendfreizeit. FFA ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und bietet Maßnahmen der Jugendhilfe an. Im Folgenden werden diese als Reise bezeichnet, da der Gesetzgeber dies so vorsieht.
I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege (online, E-Mail) erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die Reisebestätigung, die Ihnen von FFA zuschickt wird, zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von FFA vor, an das FFA für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie FFA innerhalb dieser zehn Tage die Annahme erklären.
2. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Reise verwendet. FFA gibt ohne die ausdrückliche Zustimmung des Reisenden keine Daten an andere Personen weiter, die nicht mit der Reise in Zusammenhang stehen.
3. Bezahlung
Nach dem Gesetz muss der Reisende Zahlungen und Anzahlungen nur nach Aushändigung eines Sicherungsscheins leisten. Dieser Sicherungsschein bezeugt, dass der Veranstalter den Reisenden gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters versichert hat. FFA händigt dem Teilnehmer diesen Sicherungsschein mit den Reiseunterlagen aus. Die vollständigen Reiseunterlagen werden dem Reisenden von FFA nach Eingang der Restzahlung ausgehändigt. Bei nicht vollständiger Bezahlung innerhalb der Fristen kann FFA die Teilnahme verweigern.
4. Leistungen
Welche Leistungen die gebuchte Reise umfasst, ergibt sich aus den Beschreibungen auf der Homepage von FFA, den verteilten Prospekten, Katalogen und Plakaten, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen und Ergänzungen dieser Leistungsbeschreibung bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von FFA. Vermittelt FFA dem Reiseteilnehmer eine Reise eines fremden Veranstalters, so stellen die Angaben über diese Reise keine eigene Zusicherung von FFA dar.
II. Titel: Rechte des Teilnehmers
1. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit (egal aus welchem Grund) vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FFA. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich (durch eingeschriebenen Brief oder auf elektronischem Wege) an FFA zu schicken, damit der Reisende im Zweifel beweisen kann, dass er die Rücktrittserklärung abgeschickt hat. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann FFA eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Reisende nicht rechtzeitig oder ohne die erforderlichen Dokumente (z.B. Reisepass), zu den mit den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet.
Bei Rücktritt fallen folgende Kosten (Angaben in Prozent des Reisepreises) an
- Bis 45. Tag vor Antritt: 10%, mind. 25€
- Bis 35. Tag: 20%
- 34. bis 22. Tag: 30%
- 21. bis 15. Tag: 50%
- 14. bis 7. Tag: 75%
- 6. bis 1. Tag: 90%
- Absage am Tag d. Reiseantritts: 100%
Bei Flugreisen beträgt die Stornogebühr unabhängig vom Buchungsdatum immer 100%.
Die Entschädigung berechnet sich für jeden zurückgetretenen Teilnehmer jeweils aus dem Reiseendpreis.
FFA empfiehlt in allen Fällen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Diese kann bei Buchung einer Veranstaltung optional abgeschlossen werden. Leistungserbringer ist die HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
2. Umbuchung und Vertragsübertragung
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. FFA kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine andere Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Teilnehmer als Gesamtschuldner für den Teilnehmerbeitrag und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die durch den Wechsel entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden, betragen jedoch mindestens 25 Euro. Auch im Falle einer Umbuchung einer Person von einer Reise auf eine andere betragen die Kosten für diese Umbuchung zzgl. zum Differenzbetrag der beiden Reisen 25 Euro Bearbeitungsgebühr, die der Kunde zu tragen hat. Die durch die Umbuchung auf eine andere Reise entstandenen Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Reisenden.
III. Titel: Rechte von FFA
1. Leistungsänderungen
FFA kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Leistungen ändern, wenn ansonsten die Durchführung der Reise gefährdet wäre und es sich nicht um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt. Wesentlich sind solche Leistungen, die zwingend zur Durchführung der Reise erforderlich sind (z.B. Tauchkurs bei einer Tauchreise etc.). Wann eine erhebliche Änderung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden.
2. Rücktritt durch FFA vor Reisebeginn
FFA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:
- Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
- Wenn ein ordnungsgemäßer Reiseablauf nicht mehr gewährleistet werden kann.
FFA ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält in diesen Fällen den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
3. Kündigung durch FFA während der Reise
FFA kann in folgenden Fällen nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
- Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen sind auch die von FFA eingesetzten Fahrtenleiter zu einer Kündigung bevollmächtigt. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages obliegen die Organisation der Abreise und der Heimreise dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichem Vertreter auf dessen Kosten.
- Wenn die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
- FFA kann in diesen Fällen Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen.
IV. Titel: Haftung
1. Haftung für Fremdleistungen
a) FFA haftet nicht für Mängel im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. FFA haftet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, nicht für die Leistungserbringung selbst.
b) Wird eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Flug, Bahnfahrt) erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugticket, Fahrschein) ausgestellt, so erbringt FFA insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. FFA haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.
2. Haftungsbeschränkungen
a) An Unternehmungen mit besonderem Risiko, wie Trekkingtouren etc. beteiligt sich der Reisende auf eigene Gefahr. FFA haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Die Haftung von FFA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FFA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Teilnehmer ist gesetzlich verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Zudem hat er Mängel unverzüglich dem Fahrtenleiter der entsprechenden Reise und dem Büro zur Kenntnis zu geben, damit FFA für Abhilfe sorgen kann.
4. Ausschlussfrist und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber FFA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
V. Titel: Schlussbestimmungen
1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
FFA steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. FFA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von FFA bedingt sind.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die der am nächsten kommt, was diese gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht hätten.
3. Allgemeines
Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf Richtigkeit zu überprüfen (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
Mit dem Abschluss des Reisevertrags willigt der Reisende, bzw. dessen Erziehungsberechtigte zugleich in die Herstellung und Verwendung von Bildnissen seiner Person im Zusammenhang mit der Reise durch den Reiseveranstalter zu Werbezwecken ein. § 23 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
4. Gerichtsstand
Gerichtstand ist Nürnberg.
5. Veranstalter
Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gemeinnützige GmbH
Spittlertorgraben 47
90429 Nürnberg
www.fahrten-ferne-abenteuer.de
Stand: 13.12.2022